Rechtliche Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden AGB regeln die Teilnahme am NEXPOS-System, Terminal- und Serviceleistungen sowie ergänzende Bedingungen für Zahlungsabwicklung, Clearing und technischen Betrieb.

Anbieter

NEXPOS

Hafenstraße 39
67346 Speyer
Deutschland

Geltung

POS-System & Services

Für Vertragsverhältnisse rund um NEXPOS-System, Terminals, Miete, Service, Zahlungsabwicklung und technische Bedingungen.

I Vereinbarung über die Teilnahme am NEXPOS-System
1

Gegenstand der Vereinbarung

1.1

Diese Vereinbarung regelt die Teilnahme am Point-of-Sale (POS)-System von NEXPOS (NEXPOS-System).

Bestandteile des POS-Systems sind das Online-Lastschriftverfahren, die Sperrdateiabfrage und das electronic cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten. NEXPOS realisiert die Kommunikation zwischen dem POS-Terminal und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten auf Grundlage eines entsprechenden Rahmenvertrages über die Nutzung des POS-Systems des Netzbetreibers. Der POS-Partner ist zur Teilnahme am

  • Online-Lastschriftverfahren (ELV / Sperrdatei)
  • electronic cash-System (ec-cash)
  • Kreditkartenrouting (im Rahmen der Verträge des POS-Partners mit Kreditkarteninstituten)
  • System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft berechtigt.
1.2

Im Rahmen von ec-cash, ELV und Sperrdateiabfragen ermöglicht der POS-Partner Inhabern von ec-Karten von Kreditinstituten in Deutschland, Inhabern von Karten der Deutschen Postbank AG und Inhabern von Bankkarten, die im ec-cash zugelassen sind, POS-Umsätze bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen gegen Vorlage einer gültigen Karte zu tätigen:

  • Kreditkartenrouting (im Rahmen der Verträge des POS-Partners mit Kreditkarteninstituten)
  • bei ELV und Sperrdateiabfragen zusätzlich durch Unterzeichnung einer Lastschrifteinzugsermächtigung

(gemäß Text in Bedingungen V. zu dieser Vereinbarung „Bedingungen für die Teilnahme am ec cash System“)

  • bei ec-cash zusätzlich mit Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2

Teilnahmevoraussetzungen

Teilnahmevoraussetzung des POS-Partners am

  • ELV und Sperrdateiverfahren ist die Anerkennung der „Bedingungen für die Teilnahme am ec cash System“ (Bedingungen V).
  • ec cash Verfahren ist die Anerkennung der „Bedingungen für die Teilnahme von Handels- und Dienstleistungsunternehmen am electronic cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft“

(Bedingungen VI).

  • System GeldKarte ist die Anerkennung der „Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte“ (Bedingungen VII).
  • NEXPOS-System überhaupt ist die Anerkennung der allgemeinen NEXPOS-Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (Bedingungen IV) und die Erteilung eines Auftrages zum Lastschrifteinzug durch den POS-Partner. Sämtliche Bedingungen sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung. Für Schäden, die aus einer abweichenden Handhabung der in den Bedingungen V., VI. und VII. zu dieser Vereinbarung aufgeführten Bedingungen resultieren, haftet der POS-Partner.
3

Leistungsumfang von NEXPOS

3.1

Bereitstellung, Installation und Wartung des POS-Terminals, Einweisung in das NEXPOS-System.

Für die Teilnahme am NEXPOS-System sind Kassensysteme oder POS-Terminals incl.

Drucker und Cluster-PAD (EFT-POS-Systeme) erforderlich,die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft

entsprechen. Diese Systeme/Terminals kann der POS-Partner von NEXPOS durch Bestellung/Kaufvertrag erwerben. Die Bestellung/der Kaufvertrag regelt die Installation und die Freischaltung des POS- Terminals sowie die Einweisung in das NEXPOS-System. Die Wartung des POS-Terminals wird in der NEXPOS-Service-Vereinbarung geregelt.

3.2

Datenübermittlung und Kartenprüfung bei ec-Karten und zugelassenen Bankkarten.

NEXPOS realisiert die Übermittlung der ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal. Positiv autorisierte Umsätze werden von NEXPOS gespeichert. Sofern der POS-Partner auch elektronische Umsätze ohne online Anfrage überträgt, werden diese Umsätze von NEXPOS ebenfalls gespeichert (ELV-Umsätze).

3.3

Kreditkartenrouting

Sofern der POS-Partner auch Umsätze mit Kreditkarten zulässt, realisiert NEXPOS die Übermittlung der ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen

Autorisierungssystem sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.

3.4

Einzug der POS-Umsätze durch den Netzbetreiber NEXPOS wird dem POS-Partner die gemäß 3.2 gespeicherten Umsätze umgehend auf das vom POS-Partner angegebene Konto überweisen.

4

NEXPOS-Zahlungsabsicherung (FA Vereinbarung)

Für den Fall, dass im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder vom Kontoinhaber zurückgegeben werden, gewährt NEXPOS auf Wunsch eine Zahlungsabsicherung gemäß einer Zusatzvereinbarung, die separat abgeschlossen werden muss. NEXPOS ist berechtigt, für diese Leistung ein drittes Unternehmen nach seiner Wahl zu vermitteln. Die Kündigung der FA-Vereinbarung beeinflusst nicht den weiteren Fortlauf des Terminal-

/Servicevertrages. Der POS-Partner muss nach Aufforderung auf das ec-cash Verfahren umstellen. Somit bleibt der Terminalvertrag unberührt und ist in seiner Funktionsfähigkeit nicht gestört.

5

Weitere Service-Leistungen

5.1

NEXPOS überlässt dem POS-Partner das erforderliche POS-Terminal. Die Überlassung erfolgt entweder durch Kauf, Miete oder durch die Vermittlung eines Leasing-Vertrages.

5.2

NEXPOS stellt dem POS-Partner die Terminal-Software für die Dauer dieser Service-Vereinbarung kostenfrei zur Verfügung. Der POS-Partner erwirbt damit ein nicht ausschließliches, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht, dass nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

5.3

NEXPOS übernimmt auf Wunsch die fachgerechte Installation des Terminals und weist den POS-Partner in das NEXPOS-System ein (Preise laut jeweils gültiger NEXPOS-Preisliste).

5.4

Der POS-Partner überträgt NEXPOS die Wartung für das Terminal gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt gemäß der jeweils zum Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Dafür verpflichtet sich NEXPOS, die

Funktionsfähigkeit des Terminals und der Software herzustellen, zu überprüfen und im Umfang der bei Vertragsabschluß aktuellen Software-Version zu

erhalten. NEXPOS unterhält zu diesem Zweck eine Telefon-Hotline. Für die durch das ZKA oder den Gesetzgeber veranlassten Änderungen, sowie Änderungen des Industriestandards für die Teilnahme am POS–Systems und die dadurch entstehenden Kosten haftet NEXPOS nicht.

5.5

NEXPOS bietet dem POS-Partner typengerechtes Verbrauchsmaterial wie z.B. Druckerpapier und Farbbänder oder Zubehör laut jeweils gültiger NEXPOS-Preisliste an.

5.6

Die laufenden Transaktionen über das Terminal und den Hotline- Service berechnet NEXPOS an den POS-Partner gemäß Bestellung/Kaufvertrag bzw. jeweils gültiger NEXPOS-Preisliste. NEXPOS wird im Rahmen einer Monatsrechnung die vereinbarten Entgelte vom Konto des POS-Partners per Lastschrift einziehen.

6

Beauftragung Dritter

NEXPOS ist berechtigt, sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Dritter zu bedienen.

7

Haftung

7.1

NEXPOS haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In den Fällen, wo NEXPOS dem Grunde nach haftet, ist die

Haftung der Höhe nach allein auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

7.2

Hat der POS-Partner durch eigenes schuldhaftes Verhalten oder durch schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang NEXPOS und der POS-Partner den Schaden zu tragen haben.

7.3

Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes oder auf sonstige Umstände zurückzuführen, ohne dass NEXPOS diese Umstände zu vertreten hat, so haftet NEXPOS nur in dem Umfang, in dem ihr beauftragte Dritte,insbesondere die Deutsche Telekom AG oder andere Telekommunikationsunternehmen, haften.

Die Haftung dieser Drittdienstleister ist regelmäßig

auf Vorsatz und Fahrlässigkeit begrenzt und sieht eine maximale Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden von 12.500,00 € gegenüber einer Einzelperson und 10 Mio. € gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten vor. Der POS-Partner kann bei NEXPOS die jeweils geltenden Haftungsbedingungen der Drittdienstleister (insbesondere der Deutschen Telekom AG)schriftlich abrufen. NEXPOS weist darauf hin, dass insbesondere aufgrund der notwendigen Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Telekom AG eine eigenständige über den Haftungsbereich der Deutschen Telekom AG hinausgehende Haftung nicht besteht.

8

Entgelte (z.B. Transaktionskosten, Gebühren)

Für die Teilnahme am NEXPOS-System zahlt der POS-Partner an NEXPOS Entgelte entsprechend dem „Vertrag über den Anschluß an das electronic cash-System und/oder ec cash-System und/oder System GeldKarte“. Fremdkosten der Kreditwirtschaft zugunsten der kartenausgebenden Kreditinstitute sind in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich von dem POS-Partner zu tragen. Für die mit Beendigung des Vertrages entstehenden Konfigurations- und Bearbeitungskosten ist NEXPOS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € zzgl.

MwSt. in Rechnung zu stellen. NEXPOS ist

berechtigt, die Entgelte für ihre Leistungen sowie vom POS-Partner zu erstattende Fremdkosten mit noch nicht an den POS-Partner weitergeleiteten Gutschriften/Fremdgeldern/Kassenschnitten zu verrechnen. Gleiches gilt für andere offenstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

NEXPOS zieht offene Forderungen per Lastschrift ein. Sofern NEXPOS durch Gesetzesänderungen oder Änderungen durch den zentralen Kreditausschuss (ZKA) zur Anpassung oder Änderung der System-Software verpflichtet ist, trägt der POS-Partner die Kosten der

Software-Anpassung auf dem/den Vertragsterminal(s).

9

Pflichten des POS-Partners

Der POS-Partner gewährleistet, dass Mitarbeiter von NEXPOS/ von ihr Beauftragte auf Wunsch während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu dem POS-Terminal und dem Datenübermittlungsanschluß erhalten und diese überprüfen können. Der POS-Partner verpflichtet sich, das Terminal gemäß dem übergebenen

Handbuch zweckmäßig zu nutzen und zu bedienen

sowie Missbrauch und Beschädigungen zu verhindern und eine Schwachstromversicherung für die Dauer dieser Vereinbarung nachzuweisen. Der POS-Partner wird NEXPOS über Störungen der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung des POS- oder des ec-cash Systems hindeuten,unverzüglich unterrichten. Der Kassenschnitt muss einmal am Tag ausgeführt werden. NEXPOS übernimmt keine Haftung für Software und oder technisch bedingte Datenverluste. Für Anwenderfehler haftet der Kunde. Der POS-Partner verpflichtet sich, Einzüge des Netzbetreibers, aufgrund von Rücklastschriften aus EC Kartenzahlungen, nicht zu widersprechen. Der POS-Partner verpflichtet sich, jeden Ortswechsel und Kontoverbindungsänderung unverzüglich der NEXPOS GmbH mitzuteilen. Nachforschungen, die die NEXPOS GmbH wegen diesbezüglich fehlender Informationen durchführen muss, werden berechnet. Der POS-Partner gewährleistet, dass die technischen Voraussetzungen zur Installation des Terminals gegeben sind. Dies gilt insbesondere für Telefonleitung und Einbindung in ein Telefonsystem.

10

Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung

NEXPOS und der POS-Partner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlassen werden, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme am NEXPOS-System vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Für alle Daten besteht Zugriffsschutz und regelmäßige Sicherung in dem bei NEXPOS üblichen Rahmen. Die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes wird von beiden Parteien gewährleistet.

11

Vertragsannahme

Der POS-Partner verzichtet gem. § 151 S. 1 BGB auf die Erklärung der Annahme des Vertrages. Einer Annahmeerklärung durch NEXPOS bedarf

es zur Wirksamkeit des Vertrages mithin nicht.

12

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

Die Grundlaufzeit entspricht den Angaben des Leasing- bzw. Mietvertrages. Die Grundlaufzeit

beginnt mit dem Ersten des auf die Übernahme des Terminals folgenden Kalenderquartals. Erfolgt die Übernahme des Terminals vor dem Beginn der Grundlaufzeit, ist für die Zwischenzeit je Kalendertag 1/30 der monatlichen Miet-

/Leasingrate zu zahlen. Auch für diese Zeit gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Der Übernahme steht der Lieferversuch durch NEXPOS nach vorheriger Terminabsprache zwischen den Vertragsparteien gleich. Vor Ablauf der Grundlaufzeit ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht zwölf Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung.

13

Abtretung, Zustimmung zur Vertragsübernahme, Aufrechnung

NEXPOS ist berechtigt, zur Refinanzierung alle Rechte und Pflichten oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag auf einen Refinanzierer zu übertragen.

Unterrichtet der Refinanzierer den POS-Partner von der Abtretung, ist dieser verpflichtet, die Abtretungsanzeige zu bestätigen und binnen 10 Tagen an den Refinanzierer zurückzusenden. Der POS-Partner kann gegen die Forderung von NEXPOS Gegenrechte gleich welcher Art nur aus diesem Vertrag geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen aufrechnen. NEXPOS wurde durch den Refinanzierer schon jetzt mit der Wartung, Service und der technischen Unterstützung des POS-Partners diesem gegenüber verpflichtet. NEXPOS versichert, dass an den Refinanzierer nur Daten weitergegeben werden, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Insbesondere werden geltende Datenschutzvorschriften beachtet. Der Refinanzierer ist seinerseits berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag abzutreten. Der POS-Partner ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen NEXPOS nicht berechtigt. Der POS-Partner erklärt mit seiner Unterschrift zu vorstehendem seine ausdrückliche Zustimmung.

14

Geltungsbereich

Die Regelungen unter I., insbesondere die Regelungen unter I. 13. gelten für sämtliche folgenden Vereinbarungen unter II–VII, sofern sich aus diesen nicht ausdrücklich abweichendes ergibt.

II Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEXPOS für den Verkauf von Terminals und Zubehör
1

Geltungsbereich

1.1

Angebote, Lieferungen und Leistungen von NEXPOS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2

Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

2

Angebot

2.1

Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen NEXPOS hergeleitet werden können.

3

Preise

3.1

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

4

Liefer- und Leistungszeit

4.1

Die von NEXPOS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2

Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig.

4.3

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und/ oder aufgrund von Ereignissen, die NEXPOS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche

Anordnungen etc., auch wenn sie bei NEXPOS-Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat NEXPOS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen NEXPOS die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4

Im Übrigen kommt NEXPOS erst dann in Verzug, wenn der Käufer NEXPOS schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug

betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

5

Versand und Gefahrübergang

5.1

Versand erfolgt nach Wahl von NEXPOS.

5.2

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das NEXPOS-Lager verlassen hat.

5.3

Wird der Versand ohne Verschulden von NEXPOS verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

5.4

NEXPOS veranlasst, sofern es der Käufer nicht ausdrücklich untersagt, die Versicherung der an den Käufer zu versendenden Waren gegen Transportschäden. Die Versicherung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Käufers

bei einer von NEXPOS auszuwählenden Versicherungsgesellschaft.

Soweit diese Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen ist, ist NEXPOS von der Haftung für solche Schäden freigestellt.

6

Gewährleistung und Haftung

6.1

Die Gewährleistung beträgt bei Neuware 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

6.3

Der Käufer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4

Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Reparatur an NEXPOS zu schicken.

6.5

Der Käufer kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Die Minderung ist ausgeschlossen.

6.6

NEXPOS ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

6.7

Sämtliche Ansprüche, die sich gegen NEXPOS richten,sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

6.8

Im Übrigen haftet NEXPOS nur gemäß den nachfolgenden Grundsätzen:

  • in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden und/oder dem leitender Angestellter, außerdem
  • dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
  • außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen,
  • der Höhe nach in den beiden letzten Fallgruppen, jedoch nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
7

Eigentumsvorbehalt

7.1

NEXPOS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem gesamten Vertragsverhältnis vor.

7.2

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für NEXPOS als Hersteller/Distributor, jedoch ohne Verpflichtung für NEXPOS. Erlischt das (Mit-)Eigentumsrecht von NEXPOS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf NEXPOS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von NEXPOS unentgeltlich. Ware, an der NEXPOS ein (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns NEXPOS ermächtigt den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an NEXPOS abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen.

Auf Aufforderung von NEXPOS hin hat der Käufer die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.

7.4

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer auf das Eigentum von NEXPOS hinzuweisen und NEXPOS unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Käufer.

7.5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NEXPOS berechtigt,die Vorbehaltsware auf Kosten

des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch NEXPOS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

8

Zahlung

8.1

Soweit nicht anders vereinbart, sind NEXPOS-Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und werden gemäß des erteilten SEPA-Lastschriftmandates eingezogen. Dieses Lastschriftmandat wird durch die Nennung der Gläubiger-ID und Mandatsreferenz in jeder Lastschrift gekennzeichnet. Unsere

Zahlungsankündigung erhalten Sie zukünftig spätestens einen Tag vor Fälligkeit.

8.2

NEXPOS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8.3

Gerät der Käufer in Verzug, so ist NEXPOS berechtigt,von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8%-Punkte über Basiszinssatz, zu berechnen.

Entstehende Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des POS-Partners.

8.4

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist NEXPOS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig

zu stellen,Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. die Servicevereinbarung aus wichtigem Grunde zu kündigen und das Terminal vom Netz zu

nehmen, unbeschadet eines evtl. ebstehenden Leasingvertrages. NEXPOS ist berechtigt, dem Käufer eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.

8.5

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Abtretung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn NEXPOS ausdrücklich zustimmt oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

9

Schutz- und Urheberrechte

9.1

Hat der Käufer das von NEXPOS gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat NEXPOS aufgrund von Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren,ist der Käufer verpflichtet, NEXPOS gegenüber

Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw.

freizustellen.

9.2

Von NEXPOS zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörende Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt,

und zwar ausschließlich auf von NEXPOS gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von NEXPOS Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerungen der NEXPOS-Hardware. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch NEXPOS für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

10

Export

Der Export von NEXPOS-Ware ins Ausland bedarf der schriftlichen Zustimmung von NEXPOS, unabhängig davon, dass der Käufer selbst verpflichtet ist, die gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

III Mietbedingungen
1

Mietgegenstand

ist der in der Bestellung auf Seite 1 aufgeführte Artikel.

2

Mietzeit

Die Mietzeit bestimmt sich nach I Nr. 12 dieser Bestimmungen.

3

Standort

Der Mietgegenstand wird unter der im Aufstellort (Seite 2 der Bestellung) angegebenen Anschrift betrieben.

4

Miete

Die monatliche Miete wird zzgl. der jeweils gültigen MwSt. berechnet. Der Mieter ermächtigt NEXPOS bzw. im Falle der Abtretung den Refinanzierer, die Mieten und Servicegebühren monatlich oder quartalsweise im Voraus per SEPA-Lastschrift einzuziehen.

5

Lieferung, Abnahme

Der Mieter wird das Mietobjekt am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mängelfreiheit prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.

6

Instandhaltung, Wartung

Der Mieter wird das Mietobjekt sachgerecht nutzen und auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand erhalten. Änderungen

am Mietobjekt, die dessen Funktionsfähigkeit und Wertigkeit verändern, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NEXPOS. Der Mieter hat das Mietobjekt von allen Rechten Dritter freizuhalten, insbesondere darf es nicht ohne Zustimmung von NEXPOS zum wesentlichen Bestandteil oder zum Zubehör einer anderen Sache gemacht werden. Er hat Vollstreckungsmaßnahmen und von Dritten behaupteten Ansprüchen sofort entgegenzutreten und sie NEXPOS schriftlich mitzuteilen.

Eine Standortveränderung und Überlassung an

Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NEXPOS gestattet. Der Mieter tritt schon jetzt etwaige Vergütungs-und Herausgabeansprüche gegen Dritte sicherungshalber an NEXPOS ab. NEXPOS nimmt die Abtretung an. NEXPOS kann nach Absprache mit dem Mieter das Mietobjekt besichtigen.

7

Versicherungen

Der Mieter wird auf seine Kosten für das Mietobjekt alle branchenüblichen Versicherungen, insbesondere eine Schwachstromversicherung zum Neuwert abschließen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Mietobjekt eine Allgemeine Geschäftsversicherung besteht. Die Deckungssumme ist so zu wählen, dass das Risiko bestmöglich abgesichert ist. Schließt der Mieter die vereinbarten Versicherungen nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist NEXPOS zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages auf Kosten des Mieters berechtigt und weiter berechtigt, dem POS-Partner hierfür mind. € 8,00 Versicherungsprämie pro Kalendermonat in Rechnung zu stellen. Innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme des Mietobjektes hat der Mieter den Nachweis zu erbringen, dass er die abzuschließenden Versicherungen beantragt hat und dass zumindest eine vorläufige Deckungszusage des Versicherers vorliegt. Den Versicherungsschein hat der Mieter für NEXPOS ausstellen zu lassen. Der Mieter tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen sowie seine Ansprüche gegen schädigende Dritte und gegen deren Versicherer an NEXPOS ab. NEXPOS nimmt die Abtretung an. NEXPOS wird erhaltene Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflicht des Mieters anrechnen bzw. die Leistungen dem Mieter zur Wiederherstellung des Mietobjektes zur Verfügung stellen.

8

Gefahrtragung/Abtretung/Abtretungsverbot

Der Mieter trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbinden den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Mieten. Der Mieter wird NEXPOS von solchen Ereignissen unverzüglich unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das Mietobjekt durch NEXPOS auf seine Kosten reparieren zu lassen oder es von NEXPOS durch ein gleichwertiges ersetzen zu lassen. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Mietobjekt bei Geschäftsaufgabe oder im Falle der Insolvenz nicht von Dritten in Besitz genommen wird. Er ist verpflichtet, NEXPOS unverzüglich von der Aufgabe des Geschäfts oder seiner Insolvenz in Kenntnis zu setzen und das Mietobjekt an NEXPOS zu senden. Der Mieter tritt sämtliche ihm gegenüber Dritten zustehende Ansprüche, insbesondere

Schadensersatzansprüche, erfüllungshalber an

NEXPOS ab. NEXPOS nimmt die Abtretung an. Hinsichtlich der Ansprüche des Mieters gegen NEXPOS vereinbaren die Parteien ein Abtretungsverbot des Mieters.

9

Gewährleistung

Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche rechtzeitig im eigenen Namen geltend zu machen. Der Mieter wird Mängel am Mietobjekt während der Vertragslaufzeit unverzüglich gegenüber NEXPOS rügen.

10

Verzug, Kosten

Kommt der Mieter mit Zahlungen aus dem Mietvertrag oder mit Zahlungen von Schadensersatzansprüchen in Verzug, so hat er vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über Basiszinssatz zu bezahlen, sofern nicht NEXPOS einen höheren Verzugsschaden nachweist.

Alle Nebenkosten und Steuern, die im Zusammenhang mit Lieferung und Montage, Besitz und Gebrauch des Mietobjektes entstehen, übernimmt der Mieter. Der Mieter stellt NEXPOS von allen Ansprüchen frei, die gegen NEXPOS erhoben werden, wenn der Mieter Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften nicht beachtet. Im Falle des Verzugs trägt der POS-Partner für die 1.

Mahnung € 3,75, die zweite Mahnung € 11,25 und

die dritte Mahnung € 22,50 Mahngebühren.

11

Kündigung

Der Mietvertrag ist auf die Mietzeit gemäß Ziffer 2 abgeschlossen. NEXPOS kann unbeschadet ihres Rechtes zur Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen den Mietvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter wesentliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt hat, oder Umstände bekannt werden, die eine weitere Erfüllung der dem POS-Partner obliegenden Pflichten zu erschweren droht. Hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn eine Abbuchung mangels Kontodeckung fehlschlägt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde. Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, an NEXPOS Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Sofern nicht der POS-Partner einen geringeren Schaden nachweist, kann NEXPOS diejenigen vertraglichen Ansprüche, die ohne eine Kündigung während der Mietzeit noch entstanden wären, zzgl.

einer Bearbeitungsgebühr i.H.v netto € 100,00

verlangen.

12

Rückgabe

Gibt der Mieter das Mietobjekt zurück, so trägt er Kosten und Gefahr der Rücklieferung an eine von NEXPOS bestimmte inländische Anschrift. Stellt NEXPOS Mängel am Mietobjekt fest, die über den durch vertragsgemäß sorgfältigen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann sie die Beseitigung der Mängel durch den Mieter verlangen oder die Mängel selbst auf Kosten des Mieters beseitigen. Gibt der Mieter nach Vertragsende das Mietobjekt nicht unverzüglich zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat die im Mietvertrag vereinbarte Mietrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich NEXPOS ausdrücklich vor. NEXPOS hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz am Mietobjekt zu verschaffen.

13

Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung

Der Mieter verzichtet gegenüber NEXPOS auf ein Zurückbehaltungsrecht, sofern nicht Rechte aus diesem Vertrag betroffen sind. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn Ansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder von NEXPOS anerkannt sind. Eine Abtretung der dem Mieter aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ausgeschlossen. NEXPOS ist berechtigt, die

ihr zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen.

IV Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEXPOS für Serviceleistungen
1

Präambel

NEXPOS ist ein Servicedienstleister für elektronische Zahlungssysteme und stellt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Netzbetreibern Leistungen im electronic-cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft, im Online-Lastschriftverfahren des POS-Systems der Deutschen Kreditwirtschaft, für Autorisierungsanfragen im Kreditkartenrouting und für die Einreichung von GeldKartenumsätzen zur Verfügung. Neben den im electronic-cash-/POS-System der Deutschen Kreditwirtschaft vom POS-Partner zu akzeptierenden Karten können auch Karten weiterer Systeme in Abstimmung mit NEXPOS durch den POS-Partner eingesetzt

werden, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Händlerbedingungen (Bedingungen IV., V. und VI.) aufgeführten Karten nicht beeinträchtigt wird.

2

Leistungsumfang

NEXPOS bietet dem POS-Partner die in Punkt 1 erwähnten Leistungen an.

2.1

Installation, Inbetriebnahme

NEXPOS sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung des POS-Terminals einschließlich der eventuell mitbestellten Datenübermittlungsanschlüsse innerhalb von zwei Monaten. Die Energiebereitstellung (230V) für das POS-Terminals ist durch den POS-Partner sicherzustellen. Die Inbetriebnahme des POS-Terminals beim POS-Partner geschieht, sofern schriftlich beauftragt,durch autorisiertes Personal von NEXPOS Die Installation beinhaltet einen Test der Betriebsfähigkeit sowie die Einweisung des POS-Partners in die Handhabung des POS-Terminals.

2.2

Übermittlung der Informationen

NEXPOS übermittelt die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die Karte zuständigen Rechner des deutschen Kreditgewerbes und überträgt das Ergebnis zurück. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Antwort liegt nicht bei NEXPOS. Kreditkartenanfragen übermittelt NEXPOS zu der vom POS-Partner angegebenen

Kreditkartengesellschaft, andere Karten werden entsprechend individueller Vereinbarungen abgewickelt.

2.3

Zwischenspeicherung

NEXPOS stellt sicher, dass der jeweilige Netzbetreiber gemäß den Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses der Deutschen Kreditwirtschaft (ZKA) die beim Netzbetreiber anfallenden Informationen zu folgenden Zwecken speichert:

  • Reklamationsbearbeitung
  • Erstellung von Umsatzdateien (nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs).
  • Abrechnung der Entgelte gem. Bedingungen electronic-cash/ELV etc.
2.4

Bereitstellung und Übermittlung einer Umsatzdatei NEXPOS stellt sicher, dass der jeweilige Netzbetreiber entsprechend den Angaben des POS-Partners eine oder mehrere Umsatzdateien zur Verfügung stellt und diese täglich per Datenfernübertragung an die vom POS-Partner im Stammdatenblatt angegebene Kontoverbindung übermittelt.

2.5

Wartung / Fernwartung

Die Wartung des POS-Terminals erfolgt, sofern beauftragt und nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nach schriftlicher Sondervereinbarung. Sofern eine Störung eines POS-Terminals durch NEXPOS oder einem von NEXPOS beauftragten Dienstleister nicht behoben werden kann, wird ein betriebsbereites Ersatz-Terminal zur Verfügung gestellt. Das Entgelt hierfür ist in der monatlichen Wartungspauschale enthalten. Die Fernwartungspflicht umfaßt nicht solche Maßnahmen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch des POS-Terminals und sonstiger Einrichtungen oder durch sonstige nicht von NEXPOS zu vertretende äußere Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung, die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von NEXPOS oder die Durchführung von Arbeiten an den Einrichtungen durch andere Personen oder Firmen als NEXPOS notwendig geworden sind. Derartige Instandhaltungen werden nur nach gesondertem Auftrag gegen Rechnung durch NEXPOS vorgenommen.

Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten, die

dadurch notwendig werden, weil der POS-Partner Störungen oder Schäden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

2.6

Hotline-Service

Für aufkommende Fragen und Probleme, Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen stellt NEXPOS dem POS-Partner eine Telefon-Hotline durch autorisiertes Personal zur Verfügung. Das Entgelt hierfür ist in der monatlichen Wartungspauschale enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.7

Depotwartung

Für die Depotwartung sind vom POS-Partner nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen: Durchführung einer Terminaldiagnose, Einleitung eines Verbindungsaufbaues zum Wartungs-Zentrum, Vorab-Versand defekter Terminals zum Wartungszentrum. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Versenders. Die Depotwartung beinhaltet die kostenfreie Reparatur bzw. den Austausch des Terminals durch NEXPOS. Die Freischaltung des Terminals ist obligatorisch.

3

Verpflichtung des POS-Partners

Der POS-Partner ist verpflichtet:

  • Die vereinbarten und abzuführenden Entgelte fristgerecht zu bezahlen,
  • Alle Informationen, die zur Errichtung und zur Durchführung des POS-Service notwendig sind, zum Eintrag in das Stammdatenblatt bekannt zu geben,
  • NEXPOS die Installationen der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen,
  • NEXPOS Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen oder die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte unverzüglich anzuzeigen,
  • Der POS-Partner erkennt mit der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten POS-Terminals die
I

Vereinbarung über die Teilnahme am NEXPOS-System

II

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEXPOS

für den Verkauf von Terminals und Zubehör

III

Mietbedingungen

IV

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEXPOS

für Serviceleistungen

V

Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

VI

Händlerbedingungen für die Teilnahme am POZ System der deutschen Kreditwirtschaft VII. Bedingungen für die Teilnahme am System

„GeldKarte“ der deutschen Kreditwirtschaft VIII. Allgemeinen Bestimmungen für die Bedingungen I. bis VII. als verbindlich an. Der POS-Partner hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen, den Telefonanschluss sowie die Stromversorgung (2 x 220 V Steckdose) in unmittelbarer Nähe des

Terminalstandortes bereitzustellen. Mehrkosten werden in Rechnung gestellt und sind vom POS-Partner zu entrichten.

4

Verlängerung der Bereitstellung

Die vereinbarte Bereitstellung (siehe 2.1) von zwei Monaten ab Eingang der Bestellung und des Stammdatenblattes in Mannheim verlängert sich bei Eintritt eines von NEXPOS nicht zu vertretenden,vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernisses um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt insbesondere bei Streiks und Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie,unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, sowie bei höherer Gewalt. Gerät NEXPOS mit der Leistung in Verzug, so hat ihr der POS-Partner eine angemessene Nachfrist, höchstens jedoch zwei Monate, zu gewähren.

5

Entgelte und Zahlungsbedingungen

Die Entgelte werden ab dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des POS-Terminals berechnet und sind jeweils zum Beginn eines jeden Monats im Voraus fällig. Das Entgelt für den Monat, in dem das Terminal bereitgestellt wird, ist mit Beginn des Folgemonats zur Zahlung fällig. Die von NEXPOS zusätzlich erstellten Rechnungen enthalten auch die Entgelte für die Kreditwirtschaft. NEXPOS ermittelt im Auftrag der Kreditwirtschaft diese Entgelte und berechnet diese dem POS-Partner für den jeweils zurückliegenden Monat. Für diesen Berechnungsauftrag ist die NEXPOS berechtigt monatlich 0,98 € zu berechnen. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von NEXPOS. Änderungen werden dem POS-Partner zwei Monate vor Inkrafttreten der neuen Preisliste schriftlich mitgeteilt. Die nach Pauschal-und Einzelabrechnung fälligen Entgelte werden monatlich von NEXPOS zusammen mit den Entgelten für die Kreditwirtschaft vom Konto des POS-Partners per Lastschrifteinzug abgebucht. Die Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, die sich auf die Leistungsbeziehung beziehen, sind grundsätzlich zusätzlich zu den angegebenen Entgelten zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Satz; wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte Zeiträume vereinbart. Das Reporting wird monatlich mit 1,00

€ berechnet.

6

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche der NEXPOS kann der POS-Partner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem POS-Partner steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus der Leistungsbeziehung zu. Der POS-Partner ist zur Abtretung eventueller Ansprüche gegen NEXPOS an Dritte nicht berechtigt.

7

Zahlungsverzug

Ist der POS-Partner mit der Zahlung einer monatlichen Pauschale oder des Rechnungsbetrages der Transaktionskosten in Verzug, kann NEXPOS ihre Leistungen einstellen.

8

Gewährleistung

Bei Mängeln der von NEXPOS erbrachten Leistungen kann der POS- Partner von NEXPOS die Beseitigung des Mangels in einer angemessenen Frist verlangen. Ist diese unmöglich oder schlägt sie fehl, so steht dem POS-Partner das Recht zu, eine angemessene Herabsetzung des monatlichen Entgeltes zu verlangen oder die Vereinbarung über die Teilnahme am NEXPOS-System ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Sind die zum Gebrauch überlassenen POS-Terminals mit Mängeln

behaftet, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so kann der POS-Partner außer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung und Minderung des Entgeltes keinen Schadensersatz verlangen. Einschränkungen der Funktionsfähigkeit aufgrund von Gesetzesänderungen und Änderungen durch den Zentralen Kreditausschuß (ZKA) sind von dieser Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des POS-Partners sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder besonderer schriftlicher Zusicherung von NEXPOS beruhen.

9

Haftung

9.1

Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem POS-Partner zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen wird dahingehend begrenzt, NEXPOS haftet:

  • in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden seiner Organe und der leitenden Angestellten
  • dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
  • außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet NEXPOS mit Ausnahme im Fall 1 nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Bei mittelbaren oder Folgeschäden ist die Haftung in jedem Falle auf die Hälfte des von NEXPOS in den letzten drei Vertragsmonaten durchschnittlich empfangenen Entgeltes des POS-Partners beschränkt.
9.2

Der POS-Partner haftet gegenüber NEXPOS für alle Schäden, die er und seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen oder die durch eine Verletzung oder Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten entstehen.

10

Zutrittsrecht zum Abbau von Einrichtungen

Nach Beendigung der Vereinbarung zur Teilnahme am NEXPOS-System ist NEXPOS nach Aufforderung der Zutritt zu dem POS-Terminal einschließlich sonstiger im Rahmen der Leistungsbeziehung überlassener Einrichtungen zum Abbau zu gewähren.

V Händlerbedingungen - Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
1

Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft

Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.

2

Kartenakzeptanz

An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (siehe Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag sowie auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

3

Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers

Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes

ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

4

Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.

5

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister

Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der

positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

6

Entgelte

Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarten Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des electronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der

Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z.B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die electronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

7

Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs

Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich

nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash-Netz betrieben werden.

8

Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang

Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

9

Zutrittsgewährung

Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.

10

Einzug von electronic cash-Umsätzen

Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem

  • dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von dieser benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
  • die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt
  • oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.
11

Aufbewahrungsfristen

Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.

12

Akzeptanzzeichen

Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.

13

Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen

Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:

  • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 Euro betragen.
  • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
  • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 Euro betragen.
  • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14

Änderung der Bedingungen

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.

15

Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache

Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.

VI Besondere Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen
1

Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr wird über die VÖB-ZVD Processing GmbH (VÖB-ZVD Processing) abgewickelt. Für die Durchführung des ZVD-Clearing hat das Vertragsunternehmen (VU) ein

Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister zu unterhalten. Änderungen des Zahlungskontos sowie der Anschrift des VU teilt das VU der VÖB-ZVD Processing unverzüglich mit. Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das Vertragsunternehmen (VU) der VÖB-ZVD Processing den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Die VÖB-ZVD Processing oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts gut. Das VU tritt hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den Karteninhaber an die VÖB-ZVD Processing ab. Die VÖB-ZVD Processing nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die VÖB-ZVD Processing zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung Erbringt die VÖB-ZVD Processing als Zahlungsdienstleister gegenüber dem Vertragsunternehmen einen Zahlungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 2 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz („ZAG“), wird die VÖB-ZVD Processing im Hinblick auf Geldbeträge, die sie vom Vertragsunternehmen oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung des Zahlungsdienstes entgegengenommen hat, die Vorgaben des § 13 ZAG beachten und diese Geldbeträge z.B. auf ein offenes Treuhandkonto verbringen.

2

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (auch „girocard-System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)

Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Das VU hat für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu zahlen.

Hierzu haben die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der VÖB-ZVD Processing das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelten im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden

Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei hat die VÖB-ZVD Processing die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die VÖB-ZVD Processing hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielen, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der VÖB-ZVD Processing, diesen als Anteil für die Bemühungen der VÖB-ZVD Processing einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung muss die VÖB-ZVD Processing den Banken hingegen ausgleichen.

3

Besondere Leistungen: Elektronisches Last-schriftverfahren (ELV)

Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.

4

ELV mit Sperrdateiabfrage (LoGo)

Wird die Leistung ELV mit Sperrdateiabfrage vereinbart, gilt zusätzlich Folgendes: a) Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die VÖB-ZVD Processing die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die VÖB-ZVD Processing empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück. b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage (LoGo) wird geprüft ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von der VÖB-ZVD Processing geführten Sperrabfragesystem, in dem Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar

vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Entgelte für die Sperrdateiabfrage werden von der VÖB-ZVD Processing im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die VÖB-ZVD Processing übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von der VÖB-ZVD Processing geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der VÖB-ZVD Processing abgegeben.

c) Sofern das VU das elektronische

Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die VÖB-ZVD Processing, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die VÖB-ZVD Processing wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrags auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.

5

Es gelten folgende weitere „Bedingungen der VÖB-ZVD Processing für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“:

a)

Vertragsgegenstand Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie

für diese Lastschriften besteht nicht.

b)

Generelle Voraussetzungen

  • Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden.
  • Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren. Belegtext-Vorlage Zahlung mit Bankkundenkarte (ec-Karte) und Unterschrift
  • Das VU wird ausschließlich folgenden Belegtext der VÖB-ZVD Processing verwenden und dem Karteninhaber eine Belegkopie aushändigen: Nimmt das VU am Verfahren „elektronisches Lastschriftverfahren/ LoGo“ teil, wird es die beigefügte „Kundeninformation“ an deutlich sichtbarer Stelle im Kassenraum auszuhängen.
  • Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic-cash-Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.
c)

Abwicklung der Lastschriften

Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß Ziffer 1

„Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr“

d)

Rücklastschriften Werden

Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Die VÖB-ZVD Processing GmbH ist berechtigt den Rücklastschriftbetrag und die enthaltenen Bankentgelte und ein Bearbeitungsentgelt je Rücklastschrift gemäß gültiger Preisliste vom Bankkonto (Konto der Umsatzgutschrift) des Vertragsunternehmens (Händler) einzuziehen. Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, ist die VÖB-ZVD Processing berechtigt Forderungen mit Umsatzgutschriften zu verrechnen.

e)

Abrechnung der Dienstleistung nach dieser Vereinbarung Die VÖB-ZVD Processing erhebt für das ZVD-Clearing kein eigenes Entgelt gegenüber dem VU. Mit Zahlung der Entgelte, die das VU an den kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) als Transaktionsentgelt für die Abwicklung der jeweiligen Transaktion über das ZVD-Clearing zu entrichten hat, ist die Dienstleistung der VÖB-ZVD Processing gegenüber dem VU abgegolten. Die Abrechnung der Clearingdienstleistung durch VÖB-

ZVD Processing erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, zwischen der VÖB-ZVD Processing und dem kaufmännischen Netzbetreiber. Kommt der kaufmännische Netzbetreiber gegenüber der VÖB-ZVD Processing seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die VÖB-ZVD Processing berechtigt diese Leistungen direkt gegenüber dem VU abzurechnen.

f)

Datenschutz, Geheimhaltung,

(1)

Die VÖB-ZVD Processing ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der ergänzenden schriftlichen Weisungen des VU zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.

(2)

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten betreffend den Geschäftsbetrieb der anderen Partei (nachfolgend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht wurden, oder zur Kenntnis gelangt sind, während und nach der Laufzeit des Vertrags geheim zu halten. Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nur für Zwecke dieses Vertrags nutzen. Die Parteien werden jeweils zugunsten der anderen Vertragspartei diese Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit der Durchführung des Vertrags betraut sind, auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus ihren Diensten, auferlegen.

(3)

Nicht als vertraulich im Sinne dieses Vertrags

gelten Informationen, die

  • ohne Verstoß gegen Nr. 5 f) dieses Vertrags allgemein bekannt sind,
  • von einem Dritten ohne Bruch einer ihn bindenden Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt worden sind oder
  • kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4)

Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn seitens der jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei die Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber ihren Vertragspartnern oder gegenüber Dritten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist oder die vertraulichen Informationen gegenüber den Kartenorganisationen offenzulegen sind.

(5)

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Dauer dieses Vertrags für die Dauer von drei (3) Jahren hinaus.

g)

Pfandrecht

(1)

VÖB-ZVD Processing und VU sind sich darüber einig, dass die VÖB-ZVD Processing ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, in dessen Besitz der VÖB-ZVD Processing im Rahmen der Durchführung der Dienstleistungen gelangt. Die VÖB-ZVD Processing erwirbt ein Pfandrecht auch an solchen Ansprüchen, die dem VU gegen die VÖB-ZVD Processing aus der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.

(2)

Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der VÖB-ZVD Processing aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.

h)

Haftung der VÖB-ZVD Processing

(1)

Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften. In den sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2)

Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Netzbetreibers verursacht wurde.

(3)

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Netzbetreiber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf einen Betrag entsprechend zwanzig (20) Prozent der im vorangegangenen Jahr erhaltenen Gesamtvergütung (von der Berechnung der Gesamtvergütung ausgenommen sind die Entgelte der Kreditwirtschaft) für alle geschuldeten Netzbetreiberdienstleistungen je Kalenderjahr – im ersten Kalenderjahr der Vertragslaufzeit maximal auf EUR 25.000,00. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen

(4)

Die Haftung für Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers.

i)

Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten geschlossen (Festlaufzeit), danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer

Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten gekündigt werden, frühestens mit Wirkung zum Ablauf der Festlaufzeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform unter Ausschluss der Textform

(2)

Der Vertrag endet ohne Weiteres mit Beendigung des zwischen dem VU und dem kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) bestehenden Vertragsverhältnisses.

6

Änderungen der besonderen Bedingungen

Die VÖB-ZVD Processing kann diese besonderen Bedingungen einschließlich der „Bedingungen der VÖB-ZVD Processing für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“ ändern. Die Änderungen bietet die VÖB-ZVD Processing dem VU mindestens sechs (6) Wochen, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die VÖB-ZVD Processing das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.

VII Allgemeine Bestimmungen für die Bedingungen I. bis VI.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Änderungen und/oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichfalls für die Änderung des oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. NEXPOS behält sich Änderungen der AGB ausdrücklich vor. Eventuelle Änderungen treten zwei Wochen nach Bekanntgabe an den POS-Partner per Mail oder Post in Kraft, sofern das Mitglied der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb dieser zwei Wochen schriftlich widerspricht. Die AGB und das Preisleistungsverzeichnis können jederzeit auf der NEXPOS-Homepage www.nexpos.de eingesehen werden.

- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Speyer.

Schlussangaben / Platzhalter aus Ausgangsdokument

NEXPOS GMBH

Adresse PLZ Ort Telefon:

Mail

HRB Nummer, Ort

VIII Technischer Anhang zu den Bedingungen
1

Zugelassene Karten

An Terminals des electronic-cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden.

2

Betriebsanleitung

2.1

Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)

Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
  • Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
  • Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
  • Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.
  • Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
2.2

Allgemeine Forderungen an Terminals

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf

  • den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
  • die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
  • die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet.
2.3

Ablauf von electronic cash-Transaktionen Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können:

  • Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,
  • Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),
  • Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals,
  • Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege. Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funktionen
  • Autorisierung (Genehmigung) und
  • automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):
1

Karte einstecken/durchziehen

2

Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals)

3

Betrag bestätigen

4

Geheimzahl eingeben

5

Geheimzahl bestätigen

6

Anzeige des Ergebnisses

7

Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, dass auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.

2.4

Beschreibung der Kundenschnittstelle

Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst

  • die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und
  • die Belegausgabe. Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen: Zahlung erfolgt Zahlung nicht möglich Geheimzahl falsch Karte nicht zugelassen Karte verfallen Betrag storniert Storno nicht möglich Geheimzahl zu oft falsch Karte ungültig Systemfehler

Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen

– Autorisierungen und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

online-Transaktionen: „Kartenzahlung“ Händlerbezeichnung, -ort Name des Zahlungssystems Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit

ec-Nummer Bankleitzahl Kontonummer Maximalbetrag Betrag

oder Storno AID-Parameter Autorisierungsmerkmal “Zahlung erfolgt“ “Betrag storniert“

  • fester Text
  • Empfehlung: „electronic cash“
  • zusätzliche Identifikation des Vorgangs
  • Bei Terminals vom Typ Tankautomat „# #“ (letzte vier Stellen der Kontonummer)
  • nur bei unbedienten Terminals des Typs „Tankautomat“ -Zahlungsbetrag
  • stornierter Betrag
  • Wert aus der Autorisierungs-Antwort
  • Zeichen für erfolgte Genehmigung
  • Text bei genehmigten Zahlungen
  • Text bei erfolgreichen Stornierungen
b)

offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):

Kartennummer Kartenfolgenummer Verfalldatum

Storno-ID -IdentifikationdesStornoimChip Die aufgeführten Angaben sind im Falle von

Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt „Zahlung erfolgt“ bzw. „Betrag storniert“ ist ein Fehlertext zu drucken.

2.5

electronic cash-Piktogramme

Mindestens das abgebildete Piktogramm

„electronic cash PIN-Pad“ oder „girocard“ ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich „girocard“ als Akzeptanzzeichen zu verwenden.

2.6

EAPS-Zeichen

Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden.

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